§ 1. Voraussetzungen der Miete.

Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen/Institutionen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Bei Anmietung von Firmen ist ein Gewerbenachweis vorzulegen (vgl. § 4.1 → Bei Anmietung vorzulegende Dokumente).

§ 2. Vermietung für Fahrten im In- und Ausland.

Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung, die von einer individuellen Kautionsstellung und der Zahlung eines Zuschlags auf den Mietpreis abhängig gemacht und die jederzeit widerrufen werden kann, ist die Vermieterin befugt.
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrs-vorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten.

§ 3. Reservierung.

(1) Reservierung von Fahrzeugen, auch mündlich oder fernmündlich, sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch von der Vermieterin nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten zu werden. Die Vermieterin haftet aus der Reservierung nicht auf Bereitstellung des Fahrzeugs, wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht einsatzfähig ist.
(2) Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht, fällt eine Stornogebühr von 20 % des vereinbarten Mietpreises an, wenn er
seine Reservierung nicht vor dem geplanten Mietbeginn storniert;
das reservierte Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem geplanten Mietbeginn übernimmt oder
die bestehende Reservierung nicht vor dem geplanten Mietbeginn umbucht.

§ 4.1 Bei Anmietung vorzulegende Dokumente

(1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten
des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen.

(2) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt, von einem bereits geschlossenen (Vor-) Mietvertrag zurückzu-treten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 4.2 Fahrzeugübernahme

(1) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank, bei Bedarf auch vollem AdBlue® -Tank (AdBlue® ist eine lizenzierte Reinigungsflüssigkeit zur Abgasnachbehandlung bei Dieselfahrzeugen)
übergeben.

(2) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei
Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den
aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden
außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der
Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

§ 4.3 Zahlung.

(1) Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu leisten zuzüglich eines Deponats.

(2) Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist die Vermieterin berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

(3) In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. eines Deponats/Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.
§ 4.4 Deponat/Mietkaution.

Die Vermieterin ist berechtigt, ein Deponat/eine Mietkaution in angemessener Höhe zu erheben. Das Deponat wird mit dem verbrauchten Kraftstoff und/oder mit entstandenen Schäden bei Rückgabe des Fahrzeuges verrechnet.

§ 5. Mietdauer, Rückgabe.

(1) Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag = 24 Stunden.
(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung der Vermieterin vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
(3) Die Vermieterin kann nach Rückgabe des Fahrzeuges Mängel beanstanden. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Für evtl. entstandene Schäden übernimmt der Mieter die volle Haftung bis zur Entgegennahme des Fahrzeugs nach Geschäftsbeginn.
(4) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in ihren Besitz zu bringen.
(5) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer eine Nutzungs-entschädigung in Höhe der jeweiligen Miete zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.

(6) Im Mietpreis ist die Endreinigung enthalten bei normaler Verschmutzung/übliche Abnutzungserscheinungen. Wenn das Fahrzeug jedoch in einem exzessiv verunreinigten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale von 150 EUR berechnet. Die Vermieterin ist entsprechend § 315 BGB berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es ist zu beachten, dass die Fahrzeuge der Vermieterin grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge sind.

§ 6. Mieterrechte.

Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen.
Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung für andere, auf
eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten
Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrs-
gesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Insassen und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Die Vermieterin haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen.

§ 7. Besondere Pflichten des Mieters.

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder mit Zustimmung der Vermieterin von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Der Motor ist nach Hersteller- Vorgaben mit Motorenöl und allen weiteren Betriebsstoffen gefüllt. Der Mieter trägt alle Kraftstoff- und Motorölkosten sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen.

Bei der Anmietung von Nutzfahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als 1 Woche), verpflichtet er sich, den Ölstand und den Reifendruck regelmäßig zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Auch die regelmäßigen Prüftermine, wie Haupt- und Abgasuntersuchung, Kundenservice, Sicherheitsprüfung für Anhänger etc. sind vom Mieter zu überwachen und bei Fälligkeit der Vermieterin mitzuteilen. Fährt der Mieter im Auftrag der Vermieterin in die Werkstatt, hat er im Sinne der Vermieterin zu handeln. Er hat jegliche Informationen, z.B. demnächst Bremsen fällig o.ä., an die Vermieterin weiterzuleiten. Bei Nicht-berücksichtigung vorstehender Punkte haftet der Mieter für während der Dauer des Mietvertrages durch seinen Betrieb verursachte Schäden (einschließlich Fahrzeugteilen und –Zubehör) an dem gemieteten Fahrzeug. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparatur-kosten und -soweit angefallen- auch auf Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere entstehende Kosten und Mietausfall.

(3) Der Mieter ist für eine ordnungsmäßige Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer abgeschlossenen Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen.
(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung
des Fahrzeuges zu treffen.
(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten.
(6) Die Vermieterin haftet nicht für Schaden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges entstehen könnte.
(7) Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter der Vermieterin im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten. Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den in der Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
(8) Soweit ein Dritter der Vermieterin die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner
Ersatzpflicht frei.

(9) Der Mieter stellt der Vermieterin von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegen-ständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in
dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

§ 8. Reparaturen.

Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Nettokostenbetrag von EUR 100,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet.

§ 9. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten.

Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

a) unverzüglich die Vermieterin telefonisch vorab zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen.

c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu
bitten, soweit dies möglich ist.

d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht (Fahrzeugtasche) zu unterzeichnen.

e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der Vermietstation abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

§ 10 Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.

(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/
Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache
grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche
Obliegenheit, insbesondere nach § 9, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.

(3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

(4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

• Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
• Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
• Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
• Reifen- und Beladungsschäden,
• Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen, insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

(5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

§ 11 Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z. B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertrags-typischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

(3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Fahrzeugtausch

Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. B. Leasingrückläufer oder anstehendem
Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug gegen ein
solches mindestens derselben Fahrzeugklasse zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet
den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

§ 13.Kündigung.

(1) Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote
(immer wiederkehrende eigenverschuldete Schadenfälle).
(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als
fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

(3) Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge
samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Die Vermieterin ist nach Kündigung berechtigt, die Mietsache in Besitz zu nehmen.

§ 14. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO.

A. Verantwortlicher, Kontakt

Verantwortlich für die Verarbeitung der Kunden-Daten ist die Vermieterin, die
Autovermietung G. von Loh GmbH, Farger Straße 16, DE-28777 Bremen.
Bei allen Fragen, die den Datenschutz betreffen, kann sich jederzeit an folgende E-Mail-Adresse gewendet werden: datenschutz@vonloh.de

B. Kategorien personenbezogener Daten

Folgende Kategorien personenbezogener Daten können von der Vermieterin im Zusammenhang mit deren Dienstleistungen verarbeitet werden:

Stammdaten: Dazu gehören bspw. der Vorname, Nachname, Anschrift (privat und/oder geschäftlich), Geburtsdatum.

Kommunikationsdaten: Dies sind z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse
(jeweils privat und/oder geschäftlich), ggf. Telefaxnummer, Kommunikationsinhalte
(bspw. E-Mails, Briefe, Telefaxe).
Vertragsdaten: Dazu gehören bspw. die Mietinformationen (Fahrzeugkategorie, Abhol-
und Rückgabedatum, gebuchte Extras/Services), Mietvertragsnummer, Reservierungs-nummer, Führerscheindaten, Führerscheinfoto, Kfz-Kennzeichen des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs und Informationen zu Kundenbindungs- und Partnerprogrammen.
Finanzdaten, wie bspw. Kreditkartendaten.
Freiwillige Angaben: Dazu gehören Daten, die der Vermieterin auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sie danach ausdrücklich fragt, wie zum Beispiel Wünsche zur Ausstattung des Fahrzeugs oder Angaben zur bevorzugten Fahrzeugklasse.
Besondere Datenkategorien: Im Falle eines Unfalls, Fahrzeugschadens oder ähnlichem Vorkommnis verarbeitet die Vermieterin Angaben zum Hergang und Schadensbild. Diese Angaben können vom Mieter, Mitfahrern oder Geschädigten gemacht werden. In diesen Fällen können auch Gesundheitsdaten, wie bspw. Angaben zu Verletzungen, Blutalkoholgehalt, Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln o.ä., verarbeitet werden.
Daten Dritter: Soweit der Vermieterin im Rahmen des Vermietungsverhältnisses personenbezogene Daten Dritter mitgeteilt werden (z. B. von Angehörigen, Zweitfahrern, Mitfahrern), verarbeiten sie auch diese Daten.

C. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Nach dieser Vorschrift ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn der Mieter zu der Verarbeitung seine Einwilligung gegeben hat.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) DSGVO: Nach dieser Vorschrift ist eine Verarbeitung personen-bezogener Daten rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei der Mieter ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z. B. bei Reservierung eines Fahrzeugs) erforderlich ist, die auf Kunden-Anfrage erfolgen.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO: Nach dieser Vorschrift ist eine Datenverarbeitung
rechtmäßig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Vermieterin unterliegt.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO: Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen
des Verantwortlichen, also der Vermieterin, oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, also vom Mieter, überwiegen.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) DSGVO: Nach dieser Vorschrift dürfen besondere Kategorien personen-bezogener Daten u.a. verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören auch Gesundheitsdaten der betroffenen Personen.

D. Zwecke der Datenverarbeitung

1. Reservierung und Anmietung von Kraftfahrzeugen

Zwecke der Verarbeitung
Die Vermieterin verarbeitet Kunden-Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Finanzdaten sowie etwaige freiwillige Angaben zum Zweck der Reservierung sowie zum Abschluss und zur Erfüllung eines Mietvertrags.

Stammdaten, Kommunikationsdaten und Vertragsdaten nutzt die Vermieterin außerdem zum Zweck der Kundenbetreuung für den Fall, dass der Mieter sich mit ihr in Verbindung setzt, bspw. bei Reklamationen, Umbuchungen o.ä.

Wenn ein Fahrzeug über Werkstätten oder sonstige Vermittler reserviert werden, werden die Kunden- Stammdaten, Kommunikationsdaten, Mietinformationen und ggf. Finanzdaten von dem Partnern der Vermieterin an sie übermittelt.

Darüber hinaus ist die Vermieterin gesetzlich verpflichtet, die Stamm- und Kommunikationsdaten zum Zwecke der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten mit amtlich vorgegebenen Täterlisten abzugleichen. Dieser Abgleich dient zugleich der Gefahrenabwehr und der Ermöglichung staatlicher Strafverfolgung.

Die Vermieterin nutzt die Daten außerdem zur Sicherheit des Mieters und zu ihrer Sicherheit, bspw. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbes. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung).

Sofern eine Anmietung gegen Rechnung gemacht wird, verarbeitet die Vermieterin die Kunden-Stamm- und Finanzdaten zur Prüfung der Bonität durch Einholung von Auskünften, die sie von Auskunfteien erhält.

Nach der gegenseitigen Erfüllung des Mietvertrags bleiben diese Stamm-, Finanz- und Vertragsdaten bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.

Rechtsgrundlagen der o. g. Verarbeitungen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) DSGVO für Datenverarbeitung zum Zweck von Reservierungen, Abschluss und Erfüllung von Mietverträgen sowie Kundenbetreuung.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO für Datenverarbeitung zum Zweck der Abrechnung gegenüber Dritten, zur Durchsetzung eigener Ansprüche sowie zur Risikoprävention und Betrugsvermeidung.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO für Datenverarbeitung zum Zweck der Erkennung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Überprüfung und Speicherung von Führer-
scheindaten und handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.

Berechtigtes Interesse, sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f)
DSGVO beruht
Das berechtigte Interesse der Vermieterin, die personenbezogenen Kunden-Daten des Mieters
zur Verbesserung der Serviceleistungen und des Kundendienstes zu nutzen, besteht darin, dem
Mieter bestmögliche Leistungen anzubieten und die Kundenzufriedenheit nachhaltig zu steigern.

Soweit es die Verarbeitung der Daten zum Zwecke betrifft, durch entsprechende Analysen die Schädigung der Vermieterin oder deren Fahrzeuge zu verhindern, besteht ein berechtigtes Interesse der Vermieterin darin, die Kostensicherheit zu gewährleisten und wirtschaftliche Nachteile, bspw. durch Zahlungsausfälle oder ein Abhandenkommen derer Fahrzeuge, zu vermeiden.

Kategorien von Empfängern Ihrer Daten
Zu den o. g. Zwecken (insbesondere um den Mietvertragspartner vor Ort von der
Reservierung zu informieren oder um eine Kreditkartenzahlung über Kreditkartenunternehmen
des Mieters abzuwickeln) legt die Vermieterin die Kunden-Daten gegenüber folgenden
Empfängern offen:
IT-Dienstleister, Inkasso-Unternehmen, Finanzdienstleister, Auskunfteien sowie eventuelle Kooperationspartner.

Im Rahmen Betrugspräventionsmaßnahmen der Vermieterin übermittelt sie in Fällen festgestellter oder drohender Betrugsfälle personenbezogene Daten auch an dritte tatsächlich oder bedrohte Geschädigte.

2. Geschäftskunden / Zahlung durch Dritte

Wenn ein Fahrzeug über den Arbeitgeber angemietet wird, verarbeiten wir die Fahrer-Daten
ebenfalls zu den in diesen Datenschutzhinweisen beschriebenen Zwecken. Dies gilt entsprechend, wenn ein Dritter die Rechnung zahlen soll.

Kategorien von Empfängern Ihrer Daten
Die Vermieterin übermittelt im Rahmen der Anmietung angefallene personenbezogene Daten
(insbesondere in Form von Rechnung und Mietvertrag, ggf. auch in Form monatlicher Aufstellungen,
sowie u.U. Strafzettel und Unfallberichte) an den Arbeitgeber oder den Dritten, der die Rechnung zahlen soll.

Rechtsgrundlagen der o. g. Verarbeitungen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) DSGVO für Datenverarbeitung zum Zweck von Reservierungen, Abschluss und Erfüllung von Miet- und Rahmenverträgen sowie Kundenbetreuung, im Übrigen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.

Berechtigtes Interesse, sofern Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO
beruht
Soweit eine Verarbeitung von Daten zum Zweck der Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber
oder Dritten oder zur Sachverhaltsaufklärung (insbesondere im Fall von Unfällen oder bei Ordnungswidrigkeiten) betroffen ist, besteht ein berechtigtes Interesse der Vermieterin darin, Rechnungsbeträge und sonstige Forderungen geltend zu machen bzw. Anspruchsgegner ermitteln zu können.

3. Schäden, Unfälle, Ordnungswidrigkeiten

Zwecke der Verarbeitung
In den Fällen, in denen an Fahrzeugen der Vermieterin Beschädigungen festgestellt werden, oder Beschädigungen durch den Mieter oder eine andere Person verursacht werden, oder der Mieter oder eine andere Person mit einem der Fahrzeuge der Vermieterin in einen Unfall verwickelt sind, verarbeitet die Vermieterin die Kunden-Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Finanzdaten und ggf. Gesundheitsdaten zu folgenden Zwecken:

Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden
Kundenbetreuung im Schadensfall
Regulierung von Schäden
Bearbeitung von Unfallschäden (Verarbeitung auf der Grundlage der Angaben des Mieters und der Angaben Dritter, wie bspw. der Polizei, Nachmieter, Zeugen usw.)

Dazu gehört auch die Verarbeitung der genannten Datenkategorien zum Zwecke der Schadens-liquidation, z. B. gegenüber Versicherungen.

Im Zusammenhang mit Schadensfällen und Unfällen verarbeitet die Vermieterin die
Kunden-Stamm-, Kommunikations- und Vertragsdaten auch zum Zweck von Hilfe- und
Assistance-Leistungen.

Außerdem verarbeitet die Vermieterin die Kunden-Stammdaten, Kommunikationsdaten und Vertragsdaten zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. Mitteilungen an Ermittlungsbehörden).

Sollte der Mieter von den zuständigen Behörden im Verdacht stehen, mit einem der Fahrzeuge der Vermieterin eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen zu haben, verarbeitet die Vermieterin zusätzlich zu den bei ihr gespeicherten Stammdaten auch die ihr von den zuständigen Behörden übermittelten Daten.

Die Kunden-Stammdaten, Kommunikationsdaten, Finanzdaten, Vertragsdaten und ggf. Gesundheitsdaten verarbeitet die Vermieterin außerdem zum Zweck der Sicherung und Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche gegen den Mieter, z. B. bei Zahlungsausfällen oder Beschädigungen ihrer Fahrzeuge.

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) DSGVO für Datenverarbeitung zum Zwecke des Beschwerdemanagements, der Kundenbetreuung im Schadensfall und der Bearbeitung von Unfallschäden.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO für Datenverarbeitung zum Zwecke der Bearbeitung
von Unfallschäden.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst f) DSGVO für Datenverarbeitung zum Zwecke der Schadensliquidation,
der Durchsetzung eigener Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter sowie im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten.

Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) DSGVO für Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zwecke der Geltend-machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Berechtigtes Interesse, sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f)

DSGVO beruht
Das berechtigte Interesse der Vermieterin, die personenbezogenen Daten zu Zwecken der Schadens-liquidation und der Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche gegen den Mieter zu verarbeiten, besteht darin, Schäden von ihrem Unternehmen abzuwenden und unbeschädigte Fahrzeuge für ihren Mieter vorzuhalten. Darüber hinaus ist die Vermieterin auch aufgrund vertraglicher Beziehungen zu Dritten (z. B. Versicherungen) verpflichtet, die Kunden-Daten zum Zwecke der Schadensliquidation zu verarbeiten. Ihr berechtigtes Interesse besteht insoweit darin, vertragstreu zu sein.

Kategorien von Empfängern
Zu den o. g. Zwecken legt die Vermieterin die Kunden-Daten gegenüber folgenden Empfängern offen: Behörden (Ermittlungsbehörden; Ordnungsbehörden; Polizeibehörden), Inkasso-Unternehmen, Gutachter, Assistance-Dienstleister, Rechtsanwälte und Versicherungen.

4. Verarbeitung aufgrund gesetzlicher Vorschriften

Zwecke der Verarbeitung
Die Vermieterin verarbeitet Kunden-Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten und Finanzdaten zum Zwecke der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, denen sie als Autovermietung unterliegt. Dazu gehört die Verarbeitung der Daten im Rahmen von Auskunftspflichten gegenüber Behörden und die Verarbeitung nach den steuer- und/oder handelsrechtlichen Vorschriften (z. B. die Aufbewahrungspflicht für kaufmännische Handelsbücher und Buchungsbelege).

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO.

Kategorien von Empfängern
Zu den o. g. Zwecken kann die Vermieterin angehalten werden, die Kunden-Daten gegenüber Behörden offenzulegen.

5. Prozess- und Angebotsoptimierung

Zwecke der Verarbeitung
Die Vermieterin verarbeitet die Kunden-Stammdaten, Kommunikationsdaten und Vertragsdaten sowie freiwillige Angaben Daten zum Zwecke der Prozess- und Angebotsoptimierung.

Dazu gehören bspw. die Erstellung und die Auswertung von Berichten über Anmietungen, die Kapazitätsplanung zwecks verbesserter Fahrzeugzuordnung, der Aufbau eines Data-Warehouse, die Analyse und Beseitigung von Fehlerquellen sowie die Durchführung von Umfragen zur Kunden-zufriedenheit.

Zur Verbesserung der Angebotsqualität und eines optimierten Kundenservices verarbeitet
die Vermieterin die Kunden-Stamm- und Vertragsdaten auf der Grundlage eines Algorithmus
auch im Wege der Bildung von Profilen und Wahrscheinlichkeitswerten über künftige An-
mietungen und Inanspruchnahme unserer Angebote.

Darüber hinaus verarbeitet die Vermieterin Adressdaten, die aus Quellen externer Dienstleister stammen, zur Aktualisierung ihres Adressenbestandes sowie zur Gewährleistung der Richtigkeit der Stammdaten zu Vertragsabwicklungszwecken.

Rechtsgrundlagen der o. g. Verarbeitungen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der DSGVO, sofern für Maßnahmen der Prozess- und Angebots-optimierung eine Einwilligung erforderlich ist.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO.

Berechtigtes Interesse, sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO beruht
Das berechtigte Interesse der Vermieterin, die personenbezogenen Daten zur Verbesserung
ihrer Serviceleistungen und des Kundendienstes zu nutzt, besteht darin, dem Mieter bestmögliche Leistungen anzubieten und die Kundenzufriedenheit nachhaltig zu steigern.

Kategorien von Empfängern Ihrer Daten
Zu den o. g. Zwecken legt die Vermieterin die Kunden- Daten gegenüber folgenden Empfängern offen: IT-Dienstleister sowie Kooperationspartner.

6. Cookies

Zwecke der Verarbeitung
Die Webseite der Vermieterin verwendet „Cookies“. Cookies sind kleine Textdateien, die von einem Webserver auf die Festplatte des Nutzers kopiert werden. Cookies enthalten Informationen, die später von einem Webserver in der Domäne gelesen werden können, in der das Cookie an den Nutzer ver- vergeben wurde. Cookies können keine Programme ausführen oder Viren auf Ihren Computer platzieren. Die von der Vermieterin verwendeten Cookies enthalten keine personenbezogenen Angaben und werden mit solchen auch nicht zusammengeführt.

Rechtsgrundlagen der o. g. Verarbeitungen
Die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitungen findet sich in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) (Vorvertragliche Verarbeitung) und f) DSGVO, sofern personenbezogene Verarbeitungen
stattfinden.

Berechtigtes Interesse, sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f)
DSGVO beruht
Das berechtigte Interesse der Vermieterin, Daten über ihre Webseite zu verarbeiten, besteht
darin, ihr Internetangebot zu optimieren und dadurch ihre Kunden/Mieter bestmögliche
Leistungen anzubieten und die Kundenzufriedenheit zu steigern.

E. Dauer der Speicherung / Kriterien der Speicherdauer

Die Vermieterin speichert die personenbezogenen Daten so lange, bis der Zweck, welcher der Verarbeitung zugrundeliegt (vgl. → Zwecke der Datenverarbeitung), entfallen ist. Sofern der
Mieter sechs Jahre lang nicht mehr bei ihr gemietet hat, wird das Kundenkonto aufgrund von Inaktivität gelöscht. Diese Löschroutine führt die Vermieterin einmal jährlich durch. Sofern sie gesetzlich verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern, erfolgt die Speicherung für die Dauer der gesetzlichen Verpflichtung. Für kaufmännische Unterlagen, zu denen Handelsbücher und Belege (u.a. Rechnungen) gehören, sind dies bis zu 10 Jahre. Gegebenenfalls werden die Kunden-Daten für den laufenden Betrieb während dieser Zeit gesperrt, sofern kein anderer Zweck mehr für die
Verarbeitung vorliegt.

F: Mieter-Rechte

1. Rechte gem. Art. 15 – 18, 20 DSGVO
Der Mieter hat das Recht, in angemessenen Abständen von der Vermieterin Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO). Diese Auskunft erstreckt sich auf die Frage, ob die Vermieterin personenbezogene Daten von dem Mieter gespeichert hat und u.a. um welche Daten es sich handelt und zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden. Auf Verlangen stellt die Vermieterin dem Mieter eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Mieter das Recht, von der Vermieterin die Berichtigung falsch gespeicherter Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).

Der Mieter hat außerdem das Recht, von der Vermieterin die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 17 DSGVO). Die Vermieterin ist zur Löschung u.a. verpflichtet, wenn diese personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet
wurden, nicht mehr erforderlich sind, wenn der Mieter eine einmal erteilte Einwilligung
widerrufen hat oder wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Art. 18 DSGVO). Dazu gehört, dass der Mieter die Richtigkeit
seiner personenbezogenen Daten bestreitet und sie seinen Einwand überprüfen muss. In dem Fall dürfen die Kunden-Daten von der Vermieterin, mit Ausnahme der Speicherung, nicht weiterverarbeitet werden, bis die Frage der Richtigkeit geklärt ist.

Sollte der Mieter zu einem anderen Vermieter von Kraftfahrzeugen wechseln wollen, hat dieser das Recht, dass die Vermieterin die Daten, die er der Vermieterin aufgrund seiner Einwilligung oder aufgrund eines mit dem Mieter bestehenden Vertragsverhältnisses bereitgestellt hat, in einem maschinenlesbaren Format an den Mieter herausgeben oder – nach seiner Wahl – an einen Dritten übertragen kann (Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO).

2. Keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung der Daten / Folgen der
Nichtbereitstellung
Der Mieter ist vertraglich oder gesetzlich nicht verpflichtet, der Vermieterin seine personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass der Mieter mit der Vermieterin keinen Vertrag über die Anmietung eines Kraftfahrzeugs oder über die Inanspruchnahme anderen Leistungen der Vermieterin schließen kann, wenn sie die Daten, die sie zu den genannten Zwecken
benötigt (vgl. → Zwecke der Datenverarbeitung), nicht erheben und verarbeiten darf.

3. Jederzeitiges Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO
Beruht die Verarbeitung der Kunden-Daten durch die Vermieterin auf der Wahrnehmung
einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder erfolgt sie in der Ausübung öffentlicher
Gewalt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst e) DSGVO) oder beruht Datenverarbeitung auf berechtigten Interessen von der Vermieterin, hat der Mieter das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen. Die Vermieterin wird die Verarbeitung dann beenden, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die das Kunden-Interesse an der Beendigung der Verarbeitung überwiegen.

4. Jederzeitiges Widerrufsrecht bei Einwilligung
Beruht die Datenverarbeitung durch die Vermieterin auf die Einwilligung des Mieters, hat
dieser das Recht, eine der Vermieterin erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt von
dem Widerruf unberührt.

5. Recht auf Beschwerde
Der Mieter hat das Recht, sich bei der für die Vermieterin zuständigen Aufsichtsbehörde unter der folgenden Anschrift zu beschweren:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, D-91522 Ansbach

§ 15. Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen.

(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute im Sinne des Handelsrechts ist Bremen.

(4) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn
innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Stand: 05/2019